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GSI – Gesellschaft für Schweißtechnik international mbH
SLV – Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalten

Betriebssicherheitsverordnung


Sicherheit im Betrieb

Risiken für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz minimieren – das ist die grundlegende Zielsetzung der Betriebssicherheitsverordnung: Sie legt verbindlich fest, wie der sichere Umgang mit Werkzeugen, Maschinen oder Anlagen verschiedenster Art aussehen muss, damit der Arbeitnehmer ausreichend geschützt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.


Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?

Seit 2002 regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die sichere Handhabung von Arbeitsmitteln in Deutschland und benennt die Grundpflichten des Arbeitgebers. Für die verschiedensten Arbeitsmittel gibt das Gesetz vor, wie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten sind.

Diese Bereiche umfasst die Betriebssicherheitsverordnung

  • Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung
  • geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
  • Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

Wofür gilt die Verordnung?

Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit genutzt werden, fallen unter die Betriebssicherheitsverordnung – vom Hammer bis zur komplexen Fertigungsstraße. Auch für besondere Anlagen, die als überwachungsbedürftig gelten, werden Grundregeln zum sicheren Umgang aufgestellt. Dazu gehören zum Beispiel Aufzüge oder Druckanlagen.

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen.

Auflistung von Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln

Hierzu gehören:

  • Das Montieren und Installieren,
  • Bedienen,
  • An- und Abschalten oder Einstellen,
  • Gebrauchen und Betreiben,
  • Instand halten und Reinigen,
  • Prüfen und Überwachen,
  • Umbauen und Erproben,
  • Demontieren und Transportieren

von Arbeitsmitteln.


Pflichten des Arbeitgebers

Auf den Arbeitgeber kommen einige Grundpflichten hinsichtlich der genutzten Arbeitsmittel zu. Diese dürfen gemäß Betriebssicherheitsverordnung erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber:

  • mögliche Gefährdungen beurteilt hat,
  • daraus geeignete Schutzmaßnahmen nach dem neuesten Stand der Technik abgeleitet hat und
  • die Verwendung der Arbeitsmittel als sicher eingestuft hat.

Bevor also Arbeitsmittel angeschafft werden, muss der Arbeitgeber einschätzen, ob diese für die geplante Verwendung geeignet sind. Achtung: Ein CE-Kennzeichen an den Arbeitsmitteln reicht zur Gefährdungsbeurteilung nicht aus.

Da diese Bewertung nur durch einen Fachkundigen vorgenommen werden darf, muss sich der Arbeitgeber von einer zur Prüfung befähigten Person (zPbP) ausreichend beraten lassen, falls er selbst nicht über die notwenigen Kenntnisse verfügt.
Außerdem ist er verpflichtet, seine Arbeitsmittel immer wieder auf ihre Sicherheit zu prüfen und dabei die gesetzlichen Prüffristen einzuhalten. Hierfür kann er sich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) unterstützen lassen.


Überwachungsbedürftige Anlagen

Komplexe Anlagen wie Aufzüge, Dampfkessel oder Tankanlagen gelten als überwachungsbedürftig. Hier muss nicht nur der Schutz des Personals bei Fertigung, Installation oder Wartung berücksichtigt werden, sondern auch die Sicherheit von Personen, die diese Anlagen nach der Inbetriebnahme nutzen: Wer zum Beispiel in einen Aufzug steigt, hat so die Sicherheit, dass dessen Betriebstauglichkeit durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft ist.

Überwachungsbedürftigen Anlagen sind

  • Aufzugsanlagen (z. B. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Bauaufzüge)
  • Druckanlagen (Dampfkessel und Druckbehälter)
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Tankanlagen)

Vertragspartner der GTÜ Anlagensicherheit GmbH

Seit Juni 2014 ist die GSI - Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Vertragspartner der GTÜ Anlagensicherheit GmbH im Bereich der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung und Wasserhaushaltsgesetz.

Prüfungen im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung können an folgenden Anlagen beauftragt werden:

  • Druckbehältern
  • Dampfkesselanlagen
  • Tankanlagen
  • Füllanlagen inkl. Erlaubnisverfahren
  • Rohrleitungen unter inneren Überdruck

 

Ihre Vorteile

  • Akkreditiertes Prüflabor
  • Hohe Flexibilität und Termintreue
  • Gewährleistung von Sicherheit im Betrieb
  • Unterbindung von Gefahrenpotentialen
  • Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen
  • Qualitätssteigerung
  • Führender Experte im Bereich der Schweißtechnik
  • Alles aus einer Hand!

Ansprechpartner

SLV Duisburg

SLV Hannover